BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

Wenn im Rahmen eines Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, 
kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. 
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und 
umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. 
Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung 
für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des 
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage 
tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm 
übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, aber die Beurteilung braucht sich 
nicht allein hierauf zu beschränken.
Az XII ZB 599/13, 

Beschluss http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?
Gericht=bgh&Art=en&sid=c0185454ed446ec8b3a340814ddcb408&nr=69726&pos=0&anz=1

vom 5.11.2014