Aktuelles

Düsseldorfer Tabelle 2024

 

Am 11.12.2023 ist die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 veröffentlicht worden, möglicherweise letztmals in dieser Form von der Unterhaltskommission des DFGT und Vertretern der Oberlandesgerichte, falls der Gesetzgeber seine Pläne verwirklicht und 2025 die Selbstbehalte „in die Hand nehmen will“.

Die deutlichen Erhöhungen beruhen auf der Mindestunterhalts-VO vom 29.11.2023 (mittlerer Betrag jetzt 551 Euro als Ausgangsbetrag).

Die 4. Altersstufe ist erhalten geblieben.

Außer den erhöhten Selbstbehalten ist die bedeutendste Änderung die Strukturänderung mit Anhebung der Einkommensgruppen um 200 Euro.

Die erste Einkommensstufe reicht jetzt bis 2.100 Euro (bisher 1.900) und dies setzt sich fort bis zur 15. Einkommensgruppe mit jetzt bis zu 11.200 Euro,(bisher 11.000) die dann nach der BGH-Rechtsprechung auch beim Ehegattenunterhalt maßgeblich sind für die Abgrenzung zwischen Quotenberechnung im Regelfall und konkreter Berechnung.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier zum Download.

Die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt/Main finden Sie hier zum Download.


BverwG: Versorgungsausgleich-Rückabwicklung einer Pensionskürzung

Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu haben, kann die Kürzung der Versorgungsbezüge erst aufgehoben werden, nachdem ein Antrag gestellt wurde. Eine Rückabwicklung der schon erfolgten Kürzungen bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Tod des geschiedenen Ehegatten nicht bekannt war.
Das am 1.9.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz findet auf die beiden Streitfälle Anwendung, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist – anders als nach dem bis dahin geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetz – eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen hat. Der Grund hierfür liegt in dem Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie gegenüber Geschiedenen, die vor dem 1.9.2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren haben, liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.
Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, ist auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe steht der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Außerdem steht ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu.
Az 2 C 20/14 und 2 C 48/13, Urteil vom 19.11.2015, BVerwG-Pressemitteilung


BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

Wenn im Rahmen eines Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, 
kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. 
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und 
umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. 
Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung 
für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des 
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage 
tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm 
übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, aber die Beurteilung braucht sich 
nicht allein hierauf zu beschränken.
Az XII ZB 599/13, 

Beschluss http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?
Gericht=bgh&Art=en&sid=c0185454ed446ec8b3a340814ddcb408&nr=69726&pos=0&anz=1

vom 5.11.2014

OLG Hamm: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum nichts in die gesetzliche 
Rentenversicherung eingezahlt hat, führt dies nicht zu einer Beschränkung 
oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses 
Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.
Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten 
Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit 
Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.
Az 2 UF 91/14, 

Beschluss https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/2_UF_91_14_Beschluss_
20141014.html

vom 14.10.2014

BGH: Anerkennung kalifornischer Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

Das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die so genannten Wunscheltern 
eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, 
ist in Deutschland anzuerkennen - im Gegensatz zur bloßen Registrierung des 
Verwandtschaftsverhältnisses. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den 
ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschrechtskonvention 
verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen. Allein aus dem Umstand, dass eine 
ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft 
zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen 
den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - 
mit dem Kind genetisch verwandt ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass 
die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem 
Lebenspartner zugewiesen wird.

Beschluss http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?
Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&nr=69759&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

vom 10.12.2014