Das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die so genannten Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, ist in Deutschland anzuerkennen - im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen. Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird. Beschluss http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py? Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&nr=69759&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf vom 10.12.2014