OLG Hamm: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum nichts in die gesetzliche 
Rentenversicherung eingezahlt hat, führt dies nicht zu einer Beschränkung 
oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses 
Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.
Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten 
Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit 
Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.
Az 2 UF 91/14, 

Beschluss https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/2_UF_91_14_Beschluss_
20141014.html

vom 14.10.2014