BGH: Anerkennung kalifornischer Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

Das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die so genannten Wunscheltern 
eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, 
ist in Deutschland anzuerkennen - im Gegensatz zur bloßen Registrierung des 
Verwandtschaftsverhältnisses. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den 
ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschrechtskonvention 
verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen. Allein aus dem Umstand, dass eine 
ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft 
zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen 
den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - 
mit dem Kind genetisch verwandt ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass 
die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem 
Lebenspartner zugewiesen wird.

Beschluss http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?
Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&nr=69759&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

vom 10.12.2014