Aktuelles
Düsseldorfer Tabelle 2025
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 liegt vor.
Nachdem aufgrund der Verordnung vom 15.11.2024 nur relativ geringe Erhöhungen des Mindestunterhalts (2 bzw. 3 bzw. 4 Euro in den drei Altersstufen) erfolgten, denen die erste Einkommensstufe der Tabelle entspricht, halten sich die Veränderungen in diesem Jahr insgesamt in Grenzen.
Die bedeutendste Änderung ist die Erhöhung des Studierendenbedarfs von 930 auf jetzt 990 Euro (Wohnanteil 440 Euro).
Da die geplante Erhöhung des Kindergeldes (noch) nicht gekommen ist, bleibt insoweit alles beim Alten. Wenn sie nachträglich kommt, müssen die Zahlbetragstabellen später angepasst werden.
Die Selbstbehalte sind gleich geblieben.
Bedarfskontrollbeträge werden vom OLG Frankfurt nicht angewendet.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier zum Download.
Düsseldorfer Tabelle 2024
Am 11.12.2023 ist die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 veröffentlicht worden, möglicherweise letztmals in dieser Form von der Unterhaltskommission des DFGT und Vertretern der Oberlandesgerichte, falls der Gesetzgeber seine Pläne verwirklicht und 2025 die Selbstbehalte „in die Hand nehmen will“.
Die deutlichen Erhöhungen beruhen auf der Mindestunterhalts-VO vom 29.11.2023 (mittlerer Betrag jetzt 551 Euro als Ausgangsbetrag).
Die 4. Altersstufe ist erhalten geblieben.
Außer den erhöhten Selbstbehalten ist die bedeutendste Änderung die Strukturänderung mit Anhebung der Einkommensgruppen um 200 Euro.
Die erste Einkommensstufe reicht jetzt bis 2.100 Euro (bisher 1.900) und dies setzt sich fort bis zur 15. Einkommensgruppe mit jetzt bis zu 11.200 Euro,(bisher 11.000) die dann nach der BGH-Rechtsprechung auch beim Ehegattenunterhalt maßgeblich sind für die Abgrenzung zwischen Quotenberechnung im Regelfall und konkreter Berechnung.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier zum Download.
Die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt/Main finden Sie hier zum Download.
BverwG: Versorgungsausgleich-Rückabwicklung einer Pensionskürzung
Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu haben, kann die Kürzung der Versorgungsbezüge erst aufgehoben werden, nachdem ein Antrag gestellt wurde. Eine Rückabwicklung der schon erfolgten Kürzungen bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Tod des geschiedenen Ehegatten nicht bekannt war.
Das am 1.9.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz findet auf die beiden Streitfälle Anwendung, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist – anders als nach dem bis dahin geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetz – eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen hat. Der Grund hierfür liegt in dem Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie gegenüber Geschiedenen, die vor dem 1.9.2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren haben, liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.
Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, ist auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe steht der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Außerdem steht ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu.
Az 2 C 20/14 und 2 C 48/13, Urteil vom 19.11.2015, BVerwG-Pressemitteilung
BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell
Wenn im Rahmen eines Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, aber die Beurteilung braucht sich nicht allein hierauf zu beschränken. Az XII ZB 599/13, Beschluss http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py? Gericht=bgh&Art=en&sid=c0185454ed446ec8b3a340814ddcb408&nr=69726&pos=0&anz=1 vom 5.11.2014
OLG Hamm: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum nichts in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, führt dies nicht zu einer Beschränkung oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht. Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind. Az 2 UF 91/14, Beschluss https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/2_UF_91_14_Beschluss_ 20141014.html vom 14.10.2014
BGH: Anerkennung kalifornischer Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft
Das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die so genannten Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, ist in Deutschland anzuerkennen - im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen. Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird. Beschluss http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py? Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&nr=69759&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf vom 10.12.2014